Satzung von Vox Musica e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Vox Musica e.V.“ und hat seinen Sitz in Seligenstadt im Kreis Offenbach. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs und die Pflege des Brauchtums durch Chorgesang. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

(1)    Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein insbesondere auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen und gesangliche Darbietungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
 Die Konzerttätigkeit wird ohne die Absicht der Gewinnerzielung ausschließlich zum Zweck der Kunstpflege und Volksbildung ausgeübt.
(3)    Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten – vorbehaltlich der Regelung des § 3 (3) - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)    Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
(1)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(2)    Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen. Dies geschieht im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. 
(3)    Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwandsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. Über die Gewährung im Einzelfall und die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Anspruch auf Aufwandsersatz ist spätestens bis zum 01.02. des auf das Jahr der Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres schriftlich geltend zu machen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen.  

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
 Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern. 
 Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sein.
 Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores durch regelmäßige  Beitragszahlungen unterstützen will, ohne selbst zu singen.

§ 4 (1) Eintritt
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 4 (2) Rechte und Pflichten
(1)    Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Diese Anträge sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und idealerweise begründet beim Vorstand einzureichen.
(2)    Die Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3)    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
(4)    Alle zahlenden Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.
(5)    Die Mitglieder sind verpflichtet,
a.       die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b.       das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c.       den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(6)    Darüber hinaus sollen die aktiven Mitglieder regelmäßig am Probenbetrieb und den Aufführungen / Konzerten teilnehmen.
(7)    Fördermitglieder verpflichten sich zu einer regelmäßigen finanziellen und ideellen Unterstützung des Vereins.

§ 4 (3) Beendigung
(1)    Die Mitgliedschaft endet:
·         durch freiwilligen Austritt
·         durch den Tod
·         durch Ausschluss
·         bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
(2)    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten. 
 Bis zum Zeitpunkt des Austritts bleibt das Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
(3)    Der Ausschluss kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen
a.       wenn ein Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
b.       bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen Bestimmungen der Satzung,
c.       wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist und vier Wochen nach der Mahnung unter Hinweis auf den drohenden Ausschluss den fälligen Beitrag immer noch nicht bezahlt hat.
(4)    Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu den zugrundeliegenden Vorhaltungen zu äußern. Diese sind ihm in angemessener Frist vorher mitzuteilen. 
Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
(5)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Beiträge
(1)    Der Mitgliedsbeitrag wird einmal im Jahr erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2)    Bei Vereinseintritt vor dem 30.06. des laufenden Jahres wird der gesamte Jahresbeitrag fällig, bei Eintritt nach dem 30.06. des laufenden Jahres wird der Jahresbeitrag hälftig erhoben.
(3)    Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel im Lastschriftverfahren eingezogen.
(4)    Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. 

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 

(1)    der geschäftsführende Vorstand 
(2)    der erweiterte Vorstand 
(3)    die Mitgliederversammlung

§ 6 (1) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

·           dem geschäftsführenden Vorstand:
·           Vorsitzender des Gesamtvereins
·           1. Kassierer
·           Vorsitzender für Musik
·           Vorsitzender für Gesellschaft und Kultur
·         dem erweiterten Vorstand
·           2. Kassierer
·           Schriftführer
·           2 Beisitzer

Die Wahl des Gesamtvorstands, d. h. geschäftsführender und erweiterter Vorstand, gilt in der Regel für ein Jahr, kann jedoch durch Versammlungsbeschluss für zwei Jahre Gültigkeit haben. Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Einzelheiten zur Durchführung der Vorstandsarbeit werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 6 (2) Die Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch den Vorstand einzuberufen; im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt oder das Interesse des Vereins es erfordert.
(2)    Die Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
(3)    Die Einladung muss persönlich adressiert und den Mitgliedern entweder per Post oder E-Mail zugestellt werden. Der Termin soll zusätzlich in der lokalen Presse veröffentlicht werden.
(4)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Alle Beschlüsse werden, sofern nicht anders in der Satzung geregelt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollanten und den Vorsitzenden zu unterschreiben.
(5)    Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder. 
(6)    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.       Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b.       Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren 
 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c.       Wahl von zwei Notenwarten. Die Notenwarte werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig.
d.       Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
e.       Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer
f.        Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
g.       Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
h.       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und aller sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
i.         Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen und deren Fälligkeit
j.         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

§ 7 Der geschäftsführende Vorstand
Der Vorsitzende des Gesamtvereins hat die Aufgabe, den Chor nach außen repräsentativ zu vertreten.

Der 1. Kassierer führt die Vereinskasse, wickelt den Zahlungsverkehr ab oder delegiert diesen,  berichtet über Finanz- und Vermögenslage und verantwortet die Buchführung.

Dem Vorsitzenden für Musik obliegt die Planung, Organisation und jedwede Absprache im Bereich der gesanglichen Aktivitäten.

Der Vorsitzende für Gesellschaft und Kultur hat die Planung und Organisation aller gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen zur Aufgabe, an denen der Verein nicht in erster Linie gesanglich in Erscheinung tritt.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ist intern in der Weise beschränkt, dass bei Rechtgeschäften von mehr als 2.500,00 EUR das Vier-Augenprinzip gilt. Soweit eine der Personen rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Stimmmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende des Gesamtvereins der vertretungsberechtigte Liquidator.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen je zur Hälfte an zwei, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, gemeinnützige Ortsvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 9 Salvatorische Klausel
(1)    Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
(2)    Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
  
§ 10 Inkrafttreten und Änderung der Satzung
Die vorliegende Satzung tritt laut Mitgliederversammlung ab 22.03.2017 in Kraft. Eine Satzungsänderung ist nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Stimmmehrheit möglich. 

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